Digitale Gesundheitsanwendungen verordnen.
FAQ-Bereich
FAQ für Heilberufler zur Verordnung von DiGAs
Wichtige Fragen und Antworten im Überblick
Oktober 2020
Seit dem 6. Oktober können Sie als Mediziner auch Digitale Gesundheitsanwendungen – sogenannte "DiGAs" verordnen. Die "App auf Rezept" kann dabei sowohl eine App auf dem Smartphone als auch eine Web-Anwendung auf einem Laptop oder PC darstellen. Dass DiGAs verordnet und von allen Krankenkassen erstattet werden, ist Neuland - nicht nur für das deutsche Gesundheitswesen. Daher haben wir für Sie ein paar Fragen und Antworten zur Verordnung zusammengestellt.
Seit dem 6. Oktober können Sie als Mediziner auch Digitale Gesundheitsanwendungen – sogenannte "DiGAs" verordnen. Die "App auf Rezept" kann dabei sowohl eine App auf dem Smartphone als auch eine Web-Anwendung auf einem Laptop oder PC darstellen. Dass DiGAs verordnet und von allen Krankenkassen erstattet werden, ist Neuland - nicht nur für das deutsche Gesundheitswesen. Daher haben wir für Sie ein paar Fragen und Antworten zur Verordnung zusammengestellt.
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Was sind Digitale Gesundheitsanwendungen?
Digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGAs, sind digitale Medizinprodukte mit einer niedrigen Risikoklasse (Klasse I oder IIa). Ein Zusammenspiel mit anderen (Medizin)Produkten (z.B. Blutdruckmessgeräten) ist darüber hinaus möglich. Die Apps können für die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen eingesetzt werden. Eine solche digitale Applikation lässt sich entweder beim Versicherten alleine oder im Rahmen Ihrer Therapie mit Ihnen als Leistungserbringer zusammen nutzen. -
Kann ich jede App verordnen?
Verordnungsfähig sind solche Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen worden sind. Das BfArM prüft zum einen die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit, Qualität, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit der App, zum anderen, ob die Anwendung einen positiven Versorgungseffekt erzielen kann. Dazu zählen beispielsweise der Nachweis eines medizinischen Nutzens (z.B. Verkürzung der Krankheitsdauer oder Verbesserung der Lebensqualität) oder patientenrelevante Verfahrens- und Strukturverbesserungen in der Versorgung (z.B. höhere Adhärenz, Stärkung der Gesundheitskompetenz).
Mehr über die Prüfkriterien erfahren Sie in unserem Blogbeitrag. -
Wie kann ich mich über verordnungsfähige DiGAs informieren?
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt in einem online abrufbaren Verzeichnis Informationen über die verordnungsfähigen Anwendungen bereit. Hier finden Sie den Link zum DiGA-Verzeichnis. Dort erfahren Sie, welcher digitale Helfer vom BfArM zugelassen wurde und für Ihren Patienten in der aktuellen Versorgungssituation passend ist.
Sie werden auch darüber informiert, ob mit der Verordnung der Gesundheits-App weitere ärztliche Leistungen verbunden sind - sei es durch den Verordnenden selbst oder durch andere Ärzte. Natürlich können sich Ihre Patienten auch selbstständig über verschiedene Anwendungen informieren – das Verzeichnis wird so konzipiert, dass es sowohl für Heilberufler, Patienten als auch Krankenkassen einen adressatengerechten Überblick bietet. -
Welche Informationen werden im DiGA-Verzeichnis aufgeführt?
Das Verzeichnis liefert folgende Informationen:
- Endgültige oder vorläufige Aufnahme der DiGA in das Verzeichnis inkl. Dauer des Erprobungszeitraums bei vorläufiger Aufnahme
- Patientengruppe/Indikation, für die positive Versorgungseffekte nachgewiesen wurden
- Nachgewiesene bzw. nachzuweisende positive Versorgungseffekte
- Sensitivität und Spezifität des diagnostischen Instruments, falls die Anwendung ein solches enthält
- Empfohlene Mindest- und eventuelle Höchstdauer der Nutzung
- Im Zusammenhang mit dem Einsatz Digitaler Gesundheitsanwendungen in der Versorgung notwendige vertragsärztliche Leistungen (falls zutreffend)
- Angaben zur qualitätsgesicherten Anwendung
- Erläuterung der jeweiligen vorgesehenen Aufgaben für Patienten, Angehörige, Ärzte und andere Leistungserbringer bei der Nutzung (Nutzerrollen)
- Vorschlag für eine durch Leistungserbringer nutzbare Patienteninformation zum Einsatz der DiGA im Rahmen der Behandlung
- Aktuell gültiger Preis der Applikation
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Wie erfolgt die Auswahl im Praxisverwaltungssystem?
Die wesentlichen Informationen für die Verschreibung einer DiGA stellt Ihr Arztinformationssystem (AIS)/Praxisverwaltungssystem (PVS) bereit. Der eigentliche Verordnungsprozess läuft dann ähnlich wie bei Medikamenten ab: Jede digitale Anwendung erhält eine eigene Pharmazentralnummer (PZN), die Sie in Ihrem PVS/AIS auswählen können. Abhängig von der Indikation und der geplanten Nutzungsdauer, kann es auch mehrere PZNs pro Anwendung geben. -
Wie wird die Verordnung ausgestellt?
Wie bei Medikamenten können Sie mit der PZN die Verordnung über das "Muster 16" in Papierform ausstellen. Die Verordnungsdauer ist analog zu unterschiedlichen Dosierungen und Packungsgrößen bei Arzneimitteln auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. Spätestens mit der Einführung des E-Rezepts soll der Prozess digital ablaufen. Ähnlich wie bei Hilfsmitteln wird die Verordnung einer DiGA nicht auf Ihr Verordnungsbudget angerechnet. Entsprechend sind Regresse aufgrund der Budgetüberschreitung nicht zu befürchten. -
Erhalte ich eine Vergütung für die Verordnung?
Für die Auswahl und die eigentliche Verordnung einer DiGA erfolgt keine zusätzliche Vergütung. Sind allerdings durch die Nutzung der Gesundheits-Apps ärztliche Leistungen von Ihnen zu erbringen, werden für diese Leistungen neue Abrechnungsziffern im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geschaffen. Das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt Informationen bereit, ob das der Fall ist. -
Wie wird die Verordnung eingelöst?
Nach Ausstellung der Papier-Verordnung muss der Patient diese für die DiGA einlösen. Allerdings führt der Weg hier nicht wie bei Medikamenten in die Apotheke. Der Patient hat zunächst das Rezept bei seiner Krankenkasse einzureichen, woraufhin er einen 16-stelligen Freischaltcode oder einen QR-Code erhält. Mit diesem kann er die digitale Lösung anschließend am Smartphone oder am PC aktivieren. Da dieser Prozess auch für Ihre Patienten neu ist, haben wir für Sie ein Informationsblatt erstellt, welches die erforderlichen Schritte erläutert. Legen Sie es gerne bei jeder Verordnung dem Rezept bei. -
Wie werden digitale Lösungen in die Behandlung integriert?
Damit die smarten Helfer sinnvoll genutzt werden können, bedarf es teilweise ärztlicher Leistungen - beispielsweise um dem Patienten Daten, die von der Anwendung erhoben werden, zu erläutern. Werden ärztliche Leistungen notwendig und hat der Hersteller sie auch vorgesehen, finden Sie diese im DiGA-Verzeichnis unter der jeweiligen Anwendung. Perspektivisch wird es für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Digitalen Gesundheitsanwendung neue Abrechnungsziffern im EBM geben. -
Wer hilft bei Fragen zur Nutzung?
Bei medizinischen Fragen des Patienten (z. B. zum Überschreiten eines bestimmten Messwertes) sollte sich dieser– ähnlich wie bei Fragen zu Medizinprodukten (z. B. ein Blutdruckmessgerät) – an Sie als Heilberufler wenden können. Die Beantwortung technischer Fragen liegt bei den jeweiligen Herstellern. Diese müssen im DiGA-Verzeichnis verschiedene Informationen zur Verfügung stellen:
- Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Arztes im Rahmen der Nutzung digitaler Anwendungen
- Darstellung des rechtlichen Rahmens des ärztlichen Handelns im Kontext der DiGA und regulative Vorgaben
- Beschreibung des/r Zusammenwirkens/-arbeit zwischen Arzt, Versichertem und ggf. weiteren Akteuren
- Erläuterungen zur Nutzungsweise digitaler Lösungen für den Patienten im Rahmen seiner Therapie
Darüber hinaus müssen die Hersteller einen durchgehend erreichbaren, deutschsprachigen und kostenlosen Support zur Unterstützung der Nutzer zur Verfügung stellen. Fragen müssen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden. -
Muss der Patient Zuzahlungen leisten?
Die Kosten für die Digitalen Gesundheitsanwendungen, die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, zahlt vollständig die jeweilige Krankenkasse. Der Patient kann innerhalb einiger Anwendungen auch sogenannte In-App-Käufe tätigen und damit weitere Leistungen freischalten - die Kosten dafür muss er allerdings dann selbst tragen.
Hilfreiche Infos aus unserer DiGA-Serie
Pflichten der Hersteller und Kostenerstattung
Verordnung von DiGAs - Infos für Heilberufler und Patienten
Rezepteinlösung und Aktivierung der DiGAs