Von A wie Apparategemeinschaft - bis Z wie Zweigpraxis
Formen der Niederlassung
Niederlassungsformen für Gründer
Eine Übersicht der Rechtsformen
Neben der vollen Zulassung und der typischen Praxisform der Einzelpraxis gibt es weitere Möglichkeiten, seinen Beruf nach eigenen Vorstellungen auszuüben.
Welche Niederlassungformen gibt es?
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Der große Vorteil für die Kooperationspartner ist, dass sie dasselbe Personal haben und Räume und Geräte gemeinschaftlich nutzen. Sie behandeln einen gemeinsamen Patientenstamm und rechnen ihre erbrachten Leistungen gegenüber der KV über eine Betriebsstättennummer ab.
Die Gewinnverteilung erfolgt dann im Sinne des vereinbarten Gesellschaftervertrages.
Die Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Sonderform der BAG mit Ausübung der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit an mehreren, räumlich getrennten Betriebsstätten. Die Partner bestimmen einen Praxissitz als Hauptbetriebsstätte und weitere Praxissitze als Nebenbetriebsstätten. Allerdings muss an jedem Sitz mindestens ein Partner hauptberuflich tätig sein.
Die Vorteile sind dabei erheblich:
- Man hat die Wahl und kann entweder ausschließlich an seinem eigenen Praxissitz oder auch wechselseitig an weiteren Standorten der Partner praktizieren.
- Eine ÜBAG ist sowohl innerhalb einer KV als auch KV-übergreifend erlaubt. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV ist erforderlich.
- Nicht zuletzt wird eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft durch gemeinsame Außendarstellung bekannter und besser wahrgenommen. Das zeigt sich dann in einer soliden Patientenbindung.
Die Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG)
Die Teil-BAG ist typischerweise überörtlich und bietet sich insbesondere an, wenn bestimmte Krankheitsbilder fachübergreifend mit Kollegen behandelt und nur einzelne Patienten gemeinsam versorgt werden. Die Partner behalten also ihren eigenen Praxissitz bei, praktizieren daneben aber auch an dem Standort des Partners.
- Beispiel:
Denkbar wäre etwa, dass ein Kinderarzt und ein Orthopäde gemeinsam an einem Wochentag eine Sprechstunde anbieten. An den übrigen Tagen versorgt jeder Arzt seine Patienten unabhängig vom Partner.
Eine Teil-BAG ist sowohl innerhalb einer KV als auch KV-übergreifend erlaubt. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV ist allerdings erforderlich.
Wichtig:
Die Teil-BAG darf nicht der Umgebung des Zuweisungsverbots gegen Entgelt dienen. Sowohl das Sozialrecht als auch die Berufsordnungen der Landesärztekammern untersagen in diesem Rahmen die Konstruktion von Kick-Back- bzw. Provisionsmodellen.
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Die Ärzte behandeln einen gemeinsamen Patientenstamm und rechnen ihre erbrachten Leistungen gegenüber der KV über eine Betriebsstättennummer ab. Die Gewinnverteilung erfolgt im Sinne des vereinbarten Gesellschaftervertrages.
Gründer eines MVZ können zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, zugelassene oder ermächtigte gemeinnützige Träger und Kommunen sein. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV ist auch hier erforderlich.
Jobsharing als BAG
Der Jobsharing-Partner erhält eine Zulassung, die an die Zulassung des Vertragsarztes gebunden und auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit beschränkt ist. Weder die Art noch der Umfang der Leistung der bestehenden Praxis dürfen wesentlich geändert werden. Eine Leistungsausweitung im GKV-Bereich ist auf max. drei Prozent vom Fachgruppendurchschnitt beschränkt.
Dieses Modell wird häufig gewählt, um den Praxisinhaber von Arbeit zu entlasten und den Praxisnachfolger schrittweise in den Arbeitsalltag einzuführen.
Langsamer Einstieg in die Niederlassung
Teilzulassung als zusätzliche Option
Mit der Teilzulassung hat der Gesetzgeber die Niederlassungsformen für (Zahn-) Ärzte um eine zusätzliche Option erweitert. Sie setzt voraus, dass bestehende Vertrags(zahn-)ärzte ihren vollen Versorgungsauftrag reduzieren. Er kann sich auf einen halben Versorgunsauftrag beschränken und die andere Hälfte der Zulassung ausschreiben. Das ist für Gründer, die nicht mit 100prozentiger Arbeitsleistung starten können, genau die richtige Option.
Die Zahl der 20 Sprechstunden wird auf jeweils 2 x 10 Wochensprechstunden aufgeteilt. Entsprechend ist auch die Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Bereitschaftsdienst bei einer Teilzulassung halbiert. Eine ideale Bedingung für einen smarten Einstieg in die Niederlassung.
Gemeinsam heilen, gemeinschaftlich wirtschaften
Die Praxisgemeinschaft
Jede Praxis wird für sich geführt und rechnet ihre erbrachten Leistungen gegenüber der KV mit einer eigenen Betriebsstättennummer ab. Nur für vereinbarte Teilbereiche, in denen eine Kooperation erfolgen soll, wird eine Kostengemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet!
Jeder Inhaber erhält den Gewinn aus seiner Praxis und haftet für seinen Praxisbereich mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen.
Die Labor-/Apparategemeinschaft
Die Kosten für die Nutzung teilen sich die Ärzte untereinander auf.
Das Ärztehaus (auch: Ärztliches Versorgungszentrum, ÄVZ)
Ein Ärztehaus erfüllt so verschiedene Vorteile.
- Patienten werden fachlich, umfassend und abgestimmt versorgt.
- Die organisatorische Zusammenarbeit funktioniert reibungslos aufgrund abgestimmter Raumkonzepte, Personalplanung und Gerätenutzung.
- In rechtlicher Hinsicht bleiben die Einrichtungen selbständige Einheiten.
- Die Abrechnung gegenüber der KV erfolgt über die jeweils eigene Betriebsstättennummer.
- Die Verrechnung der gemeinsam erbrachten Leistungen oder aber auch der gegenseitig in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt in größeren Ärztehäusern in der Regel durch eine Betriebsgesellschaft, die von den Partnern im Ärztehaus gegründet und unterhalten wird.
Das Praxisnetz (auch: Gesundheitsnetz)
Das Praxisnetz ist in erster Linie eine Praxis- bzw. MVZ- übergreifende Zusammenarbeit mit einer eigenen Organisationsstruktur, genau definierten Zielen und einer Kooperationsvereinbarung.
Durch den Zusammenschluss in einem dezentralen, weiträumigen regionalen Verbund von niedergelassenen Haus- und Fachärzten sowie weiteren Anbietern aus dem ambulanten und/oder stationären Bereich sollen die Qualität und/oder die Effizienz der Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit gesteigert werden.
Einige Netze verstehen sich auch als Qualitätszirkel und nutzen die Kooperation zur Verbesserung der Ergebnisqualität. Andere Netze bieten ein gemeinsames Versorgungsangebot - zum Beispiel an Gesundheitsunternehmen - oder bilden Einkaufsgemeinschaften im Sinne von Servicegesellschaft. Wiederum andere Netze legen den Schwerpunkt der Kooperation auf den Bereich Vertragsverhandlung und Honorarabrechnung.
Die Zweigpraxis
Die ärztliche Tätigkeit am eigenen Praxissitz muss alle Tätigkeiten außerhalb insgesamt überwiegen. Zu beachten ist hier, dass durch die Gründung einer Zweigpraxis in der Regel kein weiteres KV-Budget für die Abrechnung der dort erbrachten Leistungen geschaffen wird. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV ist erforderlich.
Die Integrierte Versorgung (IV)
Neben niedergelassenen Haus- und Fachärzten können z.B. auch Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Praxisnetze an der "IV" teilnehmen. IV-Modelle bieten sich insbesondere für komplexe Behandlungsprozesse an. Durch eine organisierte Behandlungsabfolge sollen die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessert werden.
Form und Höhe der Vergütung werden von den Teilnehmern vertraglich geregelt. Sowohl für die Leistungserbringer als auch für die Versicherten ist die Teilnahme an der IV freiwillig.